Teil B Nr. 14 – Weibliche Geschlechtsorgane
14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)
einseitig
beidseitig
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nervenläsionen, Fehlhaltung) sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese
Bewertung je nach Ergebnis, zum Beispiel Kapselfibrose, Dislokation der Prothese und Symmetrie.
nach Mastektomie
einseitig
beidseitig
nach subkutaner Mastektomie
einseitig
beidseitig
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht.
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0
bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0
in höheren Stadien
Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse
In den ersten zwei Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während dieser Zeit
14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität
Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch
Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors
Es ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren
nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M0
nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometriums)
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Zervixtumor
im Stadium (T1b bis T2a) N0 M0
im Stadium T2b N0 M0
in höheren Stadien
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – Korpustumor
im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometriums hinaus)
im Stadium T2 N0 M0
in höheren Stadien
14.3 Eierstöcke
Verlust eines Eierstockes
Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke
ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf den Hormonhaushalt – immer in der Postmenopause
im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution
vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls
Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, sodass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.
Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
nach Entfernung im Stadium T1 N0 M0
in anderen Stadien
14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien
Bewertung je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen, zum Beispiel Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen und Kohabitationsbeschwerden.
GdS
14.5 Endometriose
leichten Grades (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)
mittleren Grades
schweren Grades (z. B. Übergreifen auf Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)
14.6 Scheidenfisteln
Harnweg-Scheidenfistel
Mastdarm-Scheidenfistel
Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)
Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten.
Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter
ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)
mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden
mit völliger Harninkontinenz
bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit
Ulzerationen sind gegebenenfalls zusätzlich zu bewerten.
isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen
Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)
Kraurosis vulvae
geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)
mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)
stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)
vollständige Entfernung der Vulva
Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M0
in höheren Stadien
Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M0
sonst

Weibliche Geschlechtsorgane: Bewertungsmaßstäbe und Rechtsprechung
Die amtlichen Tabellenwerte sind Ausgangspunkt. Für die praktische Bewertung kommt es auf den konkret verbliebenen Funktionsschaden, die besonderen Voraussetzungen einzelner Tabellenstufen und bei Tumorerkrankungen auf die Heilungsbewährung sowie außergewöhnliche Therapie- und Folgeschäden an.
Brustrekonstruktion
Aufbauplastiken werden nicht schematisch wie ein vollständiger Brustverlust bewertet. Ergebnis, Symmetrie, Kapselfibrose und Dislokation sind entscheidend.
Rechtsprechungsmatrix: Aufbauplastik und Brustrekonstruktion
| Konstellation | Gerichtliche Einordnung | Entscheidung |
|---|---|---|
| Beidseitige Prothesenversorgung ohne schwere Komplikationen | GdB 30; keine Kapselfibrose, Dislokation oder schwergradige Asymmetrie; leichtes Lymphödem und geringe Strahlendermatitis führten nicht über 30 hinaus. | Landessozialgericht Baden-Württemberg 06.12.2024 – L 8 SB 2585/23 |
| Subkutane Mastektomie mit Aufbauplastik links, Teilmastektomie rechts | GdB 30; keine Gleichstellung mit beidseitigem vollständigem Brustverlust. | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 03.09.2018 – L 21 SB 102/16 |
| Beidseitige subkutane Mastektomie mit Implantaten | GdB 30; Asymmetrie und Verhärtungen rechtfertigten die Ausschöpfung des Rahmens. | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 01.12.2022 – L 7 SB 55/17 |
Praxis: Entscheidend sind Ergebnis und Funktion: Symmetrie, Kapselfibrose, Prothesenlage, Narben, Lymphödem und konkrete Funktionsbeeinträchtigungen – nicht allein die Tatsache, dass eine Rekonstruktion vorgenommen wurde.
Mammakarzinom
Während der Heilungsbewährung gelten die pauschalen Tumorwerte; danach sind nur noch die verbliebenen Funktions- und Therapiefolgen maßgeblich.
Mammakarzinom: Heilungsbewährung und verbleibende Folgen
- Landessozialgericht Baden-Württemberg
14.10.2021 – L 6 SB 2703/20: Brustkrebsfolgen und prämenopausale Ovarektomie ohne mögliche Hormonsubstitution führten im Funktionssystem zu Teil-GdB 40. - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
14.11.2013 – L 10 SB 166/12: beidseitiger Teilverlust der Brust einschließlich Narben 30, seelische Beeinträchtigung 20, Gesamt-GdB 40. - Landessozialgericht Baden-Württemberg
16.01.2013 – L 3 SB 3670/12: einseitiger Brustverlust mit Lymphstauung des Arms wurde im konkreten Fall mit Teil-GdB 40 eingestellt. - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
25.01.2024 – L 4 SB 65/23: psychische Folgewirkungen müssen objektiv nachgewiesen und nach Nr. 3.7 bewertet werden; Rezidivängste allein erzwingen keinen höheren Wert.
30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R und Bundessozialgericht
02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R verlangen eine finale Bewertung und eine saubere Trennung der Tumorpauschale von abgrenzbaren, nennenswerten zusätzlichen Organschäden.
14.2 Gebärmutter/Sterilität
Der Verlust der Gebärmutter und Sterilität sind grundsätzlich mit 0 bewertet; GdB 20 setzt das jüngere Lebensalter und einen noch bestehenden Kinderwunsch voraus.
Kinderwunsch und Sterilität: nicht gleichsetzen
Hessisches Landessozialgericht
26.09.2024 – L 3 SB 105/23 stellt klar: Ein unerfüllter Kinderwunsch oder eine medikamentös erschwerte Schwangerschaft reicht nicht. Für einen GdB nach Nr. 14.2/14.3 müssen die dort genannten organischen Voraussetzungen nachgewiesen sein.
Gebärmuttertumor
Bei Zervix- und Korpustumoren bestimmt Stadium und Heilungsbewährungszeit den pauschalen GdB. Nach deren Ende erfolgt eine funktionsbezogene Neubewertung.
Gebärmuttertumor: Tumorwert endet – Folgen bleiben
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
26.01.2010 – L 7 SB 65/06: Nach Ablauf der Heilungsbewährung war der frühere Tumorwert nicht fortzuführen; die verbliebene Senkung mit Blasenentleerungsstörung und stärkerer Inkontinenz wurde mit GdB 30 bewertet.
Sozialgericht Dessau-Roßlau
25.06.2025 – S 28 SB 39/22: Schwere fortdauernde Folgen einer Radio-Chemotherapie mit Vaginalstenose, Strahlenschäden, Schmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Blasen- und Darmfolgen rechtfertigten GdB 40 für die zusammengefassten Tumor- und Therapiefolgen.
14.3 Eierstöcke
Bei beidseitigem Eierstockverlust sind Alter, Kinderwunsch und Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution ausschlaggebend.
Rechtsprechung zum Eierstockverlust
| Konstellation | Bewertung | Entscheidung |
|---|---|---|
| Verlust beider Eierstöcke, kein fortbestehender Kinderwunsch | GdB 10 | Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 17.09.2024 – L 3 SB 10/23 |
| Beidseitige Ovarektomie prämenopausal; Hormonsubstitution wegen hormonrezeptorpositivem Mammakarzinom nicht möglich | GdB 30 für den Eierstockverlust; zusammen mit den Brustkrebsfolgen Teil-GdB 40 im Funktionssystem | Landessozialgericht Baden-Württemberg 14.10.2021 – L 6 SB 2703/20 |
Eierstocktumor
Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors gilt eine fünfjährige Heilungsbewährung; Stadium T1 N0 M0 wird anders bewertet als höhere Stadien.
14.4 Adnexe/Parametrien
Chronische oder rezidivierende Entzündungsprozesse werden nach Art, Umfang und Kombination der Folgen bewertet, insbesondere Schmerzen, Adhäsionen und Kohabitationsbeschwerden.
14.5 Endometriose
Die VMG unterscheiden leichte, mittlere und schwere Verläufe. Entscheidend sind Ausdehnung, Beschwerden, Organübergriff, Allgemeinzustand und Sterilität.
Endometriose: Rechtsprechungsmatrix 0–10 / 20–40 / 50–60
| Stufe | Typische tatsächliche Kriterien | Rechtsprechung |
|---|---|---|
| 0–10 | Geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden. | Der Tabellenwert folgt unmittelbar aus Nr. 14.5; belastbare obergerichtliche Grenzfälle sind selten. |
| 20–40 | Mittlerer Schweregrad; entscheidend sind Ausdehnung, chronische Schmerzen, Verwachsungen, Therapiebedarf und Alltagseinschränkungen. | Sozialgericht Karlsruhe 29.07.2019 – S 12 SB 877/19 zeigt, dass bei komplexem Befund eine fachgynäkologische sozialmedizinische Begutachtung erforderlich sein kann; kein endgültiger Endometriose-GdB. |
| 50–60 | Schwere Endometriose, insbesondere Übergreifen auf Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Allgemeinbeeinträchtigung und/oder Sterilität. | Sozialgericht Hamburg 30.01.2024 – S 8 SB 56/20: tief infiltrierende Endometriose Grad IV mit Organübergriff, starken Schmerzen und weiteren schweren Folgen = GdB 50. |
14.6 Scheidenfisteln
Bei Fisteln richtet sich der hohe Bewertungsrahmen nach den verbundenen Harn- und Darmfunktionsstörungen; geringere funktionelle Beeinträchtigungen sind niedriger zu bewerten.
Senkung/Vorfall
Senkung und Prolaps werden vor allem nach dem Grad der Harninkontinenz und den konkreten Senkungsbeschwerden bewertet.
Senkung und Inkontinenz
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
26.01.2010 – L 7 SB 65/06 ist ein brauchbarer Schwellenfall: Senkung der Scheidenwand mit fehlendem Gefühl für den Blasenfüllungszustand, zeitgesteuertem Toilettengang und gelegentlicher Stuhlinkontinenz → GdB 30; der Rahmen 20–40 wurde nicht ausgeschöpft.
Vulva/Kraurosis
Kraurosis vulvae und Tumorfolgen der äußeren Geschlechtsteile werden nach Beschwerdeintensität, Sekundärveränderungen und gegebenenfalls Heilungsbewährung bewertet.
Schwere Therapie- und Genitalfolgen
Bei schweren Folgen nach Zervixkarzinom zeigt Sozialgericht Dessau-Roßlau
25.06.2025 – S 28 SB 39/22, dass Vaginalstenose, Strahlenschäden, Dauerschmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Blasen-/Darmfolgen in ihrer Gesamtheit erhebliches Gewicht haben können. Der Fall ist kein isolierter „Vulva-GdB“, sondern eine zusammengefasste Bewertung komplexer Tumor- und Therapiefolgen.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 14 VersMedV
Auswertung: Die nachfolgende Übersicht ordnet die Entscheidungen nach ihrem tatsächlichen Aussagegehalt ein. Werte, die nur im Verwaltungsverfahren oder in einem Gutachten auftauchen, werden nicht als gerichtliche Festlegung ausgegeben.
Besonderer Schwerpunkt: Mammakarzinom nach Ablauf der Heilungsbewährung, Aufbauplastik und Therapiefolgen, Ovarektomie/Kinderwunsch, Endometriose sowie Folgezustände nach Zervixkarzinom.
| Datum | Entscheidung | Bereich | Kernaussage |
|---|---|---|---|
| 02.12.2010 | Bundessozialgericht 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R | Heilungsbewährung / Therapiefolgen | Die Heilungsbewertung nach Tumorentfernung erfasst nicht automatisch abgrenzbare, nennenswerte Schäden an anderen Organen. Solche atypischen oder zusätzlichen Folgen sind eigenständig zu berücksichtigen. |
| 30.09.2009 | Bundessozialgericht 30.09.2009 – B 9 SB 4/08 R | Heilungsbewährung / Finalitätsprinzip | Der GdB ist final nach den Teilhabefolgen zu bestimmen. Abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen dürfen nicht ohne Weiteres in der pauschalen Tumorbewertung während der Heilungsbewährung aufgehen. |
| 29.07.2019 | Sozialgericht Karlsruhe 29.07.2019 – S 12 SB 877/19 | Endometriose / Sachaufklärung | Bei komplexer gynäkologischer Befundlage mit Endometriose, Gebärmutter- und Eierstockverlust sowie Verwachsungsbeschwerden kann eine fachgynäkologische sozialmedizinische Begutachtung erforderlich sein. Die Entscheidung legt keinen endgültigen Endometriose-GdB fest. |
| 25.06.2025 | Sozialgericht Dessau-Roßlau 25.06.2025 – S 28 SB 39/22 | Zervixkarzinom / Therapiefolgen | Nach Radio-Chemotherapie eines Zervixkarzinoms bewertete das Gericht die fortdauernden Tumor- und Therapiefolgen – insbesondere Vaginalstenose, Strahlenschäden, Schmerzen, Kohabitationsunfähigkeit sowie Inkontinenzfolgen – zusammen mit GdB 40. |
| 30.01.2024 | Sozialgericht Hamburg 30.01.2024 – S 8 SB 56/20 | Endometriose | Eine schwere, tief infiltrierende Endometriose Grad IV mit Übergreifen auf andere Organe, starken Beschwerden und weiteren schweren Folgen wurde nach Nr. 14.5 mit GdB 50 bewertet. |
| 26.01.2010 | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 26.01.2010 – L 7 SB 65/06 | Zervixkarzinom / Senkung / Inkontinenz | Nach Ablauf der Heilungsbewährung war nicht mehr der frühere Tumorwert maßgeblich. Für Senkung der Scheidenwand mit stärkerer Harninkontinenz und Blasenentleerungsstörung hielt der Senat GdB 30 innerhalb des Rahmens 20–40 für angemessen. |
| 17.09.2024 | Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 17.09.2024 – L 3 SB 10/23 | Eierstockverlust | Der Verlust beider Eierstöcke wurde bei einer älteren Frau ohne fortbestehenden Kinderwunsch mit GdB 10 bewertet; dieser Wert erhöhte den Gesamt-GdB nicht. |
| 26.09.2024 | Hessisches Landessozialgericht 26.09.2024 – L 3 SB 105/23 | Mammakarzinom / Kinderwunsch | Ein unerfüllter Kinderwunsch begründet nicht für sich einen GdB nach Nr. 14.2/14.3. Erforderlich sind die dort genannten organischen Voraussetzungen, etwa Sterilität oder Verlust/Ausfall der Fortpflanzungsorgane. |
| 25.01.2024 | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 25.01.2024 – L 4 SB 65/23 | Mammakarzinom / Psyche | Nach Ablauf der Heilungsbewährung wurden die verbliebenen körperlichen und psychischen Folgen konkret bewertet. Ein geregelter Alltag, Erwerbstätigkeit und Freizeitaktivitäten können gegen eine höhergradige psychische Teilhabebeeinträchtigung sprechen. |
| 14.11.2013 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 14.11.2013 – L 10 SB 166/12 | Mammakarzinom / Ovarektomie | Nach rückfallfreiem Ablauf der Heilungsbewährung zählen nur die verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen. Beidseitiger Teilverlust der Brust mit Narben wurde mit höchstens 30, Verlust beider Eierstöcke ohne Kinderwunsch mit 10 bewertet. |
| 16.01.2013 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 16.01.2013 – L 3 SB 3670/12 | Mastektomie / Lymphödem | Nach Ablauf der Heilungsbewährung wurden die verbliebenen Folgen neu bewertet. Der Verlust einer Brust mit Lymphstauung des Arms war im konkreten Fall mit Teil-GdB 40 in die Gesamtbewertung eingestellt. |
| 01.12.2022 | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 01.12.2022 – L 7 SB 55/17 | Mammakarzinom / Aufbauplastik | Die feste Heilungsbewährungszeit wird auch bei Rezidiverkrankung nicht individuell verlängert. Nach beidseitiger subkutaner Mastektomie mit Aufbauplastik wurde GdB 30 angenommen. |
| 03.09.2018 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 03.09.2018 – L 21 SB 102/16 | Mastektomie / Aufbauplastik | Subkutane Mastektomie mit Aufbauplastik auf einer Seite und brusterhaltender Teilmastektomie auf der anderen Seite ist nicht mit beidseitigem vollständigem Brustverlust gleichzusetzen; der Senat bewertete mit GdB 30. |
| 06.12.2024 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 06.12.2024 – L 8 SB 2585/23 | Mastektomie / Prothesen / Therapiefolgen | Beidseitige Prothesenversorgung ohne Kapselfibrose, Dislokation oder schwere Asymmetrie wurde mit GdB 30 bewertet. Leichtes Lymphödem und geringgradige Strahlendermatitis führten in der Gesamtbewertung dieses Funktionssystems nicht über 30 hinaus. |
| 14.10.2021 | Landessozialgericht Baden-Württemberg 14.10.2021 – L 6 SB 2703/20 | Mammakarzinom / Ovarektomie / Therapiefolgen | Operations- und Bestrahlungsfolgen sind im Funktionssystem weibliche Geschlechtsorgane mitzuerfassen. Im konkreten Fall führten Brustkrebsfolgen und prämenopausale beidseitige Ovarektomie ohne mögliche Hormonsubstitution zu Teil-GdB 40. |
14.1 Brustverlust
Nach Ablauf der Heilungsbewährung sind Brustverlust bzw. Teilverlust, Rekonstruktion und eigenständige Operations- oder Bestrahlungsfolgen konkret zu bewerten.